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Brennpunkte der Reinvestitionsbegünstigung nach §§ 6b, 6c EStG
Eine problemorientierte Darstellung anhand wichtiger Einzelfragen
[i]Kolbe, Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG), infoCenter, NWB RAAAB-14448 Als klassische Lenkungsnorm gehört § 6b EStG zum ständigen Repertoire gestaltender Steuerberatung und vorausschauender Steuerplanung. Die personen- und gesellschafterbezogene Anwendung der §§ 6b, 6c EStG eröffnet – insbesondere im Hinblick auf rechtsträgerübergreifende Gewinnübertragungen – vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die optimal zur Gewinnglättung, Verlustverrechnung, Progressionsmilderung oder Umstrukturierung von Unternehmen genutzt werden können. Die zunächst befürchtete Rückkehr zur betriebs- und gesellschaftsbezogenen Anwendung des § 6b EStG wegen der Aufgabe des Gesamthandsprinzips durch das MoPeG v. (BGBl 2021 I S. 3436) ist ausgeblieben. Die Neufassung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO sichert insoweit das Fortbestehen eines ertragsteuerlichen Gesamthandsvermögens. Mit dem gesellschafterbezogenen Verständnis der Reinvestitionsbegünstigung hatte sich gerade aber auch die neuere Rechtsprechung des BFH in Fällen zu befassen, in denen die stillen Reserven aus dem veräußernden Betrieb auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern eines anderen Betriebs übertragen werden sollten.
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