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Rennwett- und Lotteriesteuer | Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten
§ 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht (Bezug: § 17 Abs. 2 RennwLottG; Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 56 AEUV; § 76 Abs. 1 Satz 1, § 119 Nr. 6 FGO).
Eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV) liegt aus Sicht des BFH durch die Besteuerung von Sportwetten nach § 17 Abs. 2 RennwLottG nicht vor. Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot sei ebenfalls nicht feststellbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die steuerlichen Mitwirkungspflichten auch für ausländische Veranstalter erfüllbar. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rügte, verwies der BFH auf seine Entscheidungen vom - IX R 20/18, NWB MAAAH-93026 (BFHE 274 S. 246, Rz. 22 ff.), und vom - IX R 21/18, NWB WAAAH-93027 (BStBl 2022 II S. 139, Rz. 27 ff.). Dort hat sich der BFH mit den von der Klä...BStBl 2022 II S. 139