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Verlustabzug nach § 8c und § 8d KStG und sich daraus ergebende Gestaltungsoptionen
Teil 3: Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG
[i]Dörr/Eggert, Verlustabzug bei Körperschaften (§§ 8c, 8d KStG), Grundlagen, NWB QAAAE-69367 Körperschaftsteuerliche Verluste können grds. unter Rückgriff auf das EStG im Rahmen der gesetzlichen Restriktionen zurück- und vorgetragen werden. Gewerbesteuerlich ist lediglich ein eingeschränkter Verlustvortrag (§ 10a GewStG) möglich. Um als missbräuchlich eingestufte Verlustnutzungen (bspw. durch sog. Mantelkäufe) zu verhindern, wird die Möglichkeit der Verlustnutzung durch § 8c KStG eingeschränkt. So sind Verluste grds. nicht mehr abziehbar, wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG vorliegt, da sich dadurch das wirtschaftliche Engagement an einer Körperschaft ändert. Das grundsätzliche Regelungswerk dieser Vorschrift wurde im ersten Teil dieser Beitragsreihe vorgestellt, die in § 8c KStG selbst enthaltenen Ausnahmen und Verschonungen (Konzern-, Stille-Reserven- und Sanierungsklausel) [i]Wölbert/Wangler, NWB 46/2024 S. 3196 (Teil 1) und NWB 47/2024 S. 3258 (Teil 2) sodann in zweiten Teil. Im vorliegenden dritten Teil wird der in § 8d KStG kodifizierte sog. fortführungsgebundene Verlustvortrag behandelt. Ausgewählte Gestaltungsmöglichkeiten folgen im vierten Teil.
Lesen Sie zur vierteiligen Aufsatzreihe von Wölbert/Wangler auch