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Verlustabzug nach § 8c und § 8d KStG und sich daraus ergebende Gestaltungsoptionen
Teil 1: Grundsätzliches Regelungswerk des § 8c KStG
[i]Hackemann/Sabel in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 8c, NWB LAAAJ-49179, und § 8d, NWB IAAAJ-49222 Die Vorschriften des § 8c und § 8d KStG zum Verlustabzug bei Körperschaften sorgen aufgrund ihrer Komplexität für zahlreiche Anwendungsfragen in der Praxis. Das Regelungsregime wurde durch den Gesetzgeber bereits mehrfach modifiziert. Die Rechtsanwendung wird zusätzlich durch die Vielzahl der anhängigen Finanzgerichtsverfahren erschwert. Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG i. d. F. des UStAVermG v. (= § 8c Satz 2 KStG i. d. F. des UntStRefG 2008) steht weiterhin im Raum (Az. beim BVerfG: 2 BvL 19/17). Durch die zweckgerichtete Anwendung der in § 8c und § 8d KStG kodifizierten Ausnahmen bzw. Verschonungsregelungen kann ein Verlustuntergang aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs aber ganz oder zumindest teilweise verhindert werden. Für die Beratungspraxis gilt es daher, die sich hierdurch ergebenden Gestaltungsoptionen im Blick zu halten. Der vorliegende erste Teil dieser Beitragsreihe widmet sich zunächst dem grundsätzlichen Regelungswerk des Verlustabzugs bei Körperschaften nach § 8c KStG, wobei vor allem der Regelungszweck und die Zielsetzung des § 8c KStG sowie die Rechtsfolgen eines schädlichen Beteiligun...