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StuB Nr. 21 vom Seite 809

Homeoffice und mobiles Arbeiten aus der einkommensteuerlichen Perspektive

Unter welchen Bedingungen sind die Kosten (noch) steuerlich abzugsfähig?

StB Prof. Dr. Tina Hubert

Das Arbeiten in den „eigenen vier Wänden“ hat pandemiebedingt gerade in den letzten Jahren regen Zulauf erfahren und wird auch wohl künftig stärker in den Fokus treten als bisher. Der Gesetzgeber hat infolgedessen einige steuerliche Neuerungen eingeführt. In seinem Schreiben vom hat sich das BMF zu offenen Fragen betreffend der ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG geäußert und wichtige Antworten geliefert. Im Folgenden wird zunächst erläutert, wie sich Homeoffice von mobiler Arbeit begrifflich abgrenzen lässt. Anschließend wird erörtert, welche Kosten im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit einkommensteuerlich abzugsfähig sind und was hierbei zu berücksichtigen ist.

Langenkämper, Arbeitszimmer, infoCenter, NWB FAAAA-41694

Kernfragen
  • Was gilt allgemein zur Tagespauschale?

  • Was ist bei der Aufteilung der Tagespauschale bei mehreren Einkunftsarten zu beachten?

  • Wie ist das insgesamt zu bewerten?

I. Mobiles Arbeiten und Homeoffice

[i]Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen, NWB MAAAE-35006 Grotherr, BMF zu Arbeitszimmeraufwendungen und zur Tagespauschale ab 2023, NWB 40/2023 S. 2730, NWB HAAAJ-49432 Hallerbach, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG online Kommentar, 9. Aufl., § 4 Rz. 725, NWB HAAAJ-52101 Beim Homeoffice erbringt der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung an einem eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs. Das Homeoffice befindet sich in der Regel am Wohnort des Arbeitnehmers. Seitens des Arbeitgebers besteht die Verpflichtung, den Arbeitsplatz so einzurichten, dass dieser den gesetzlichen Vorgaben für einen Arbeitsplatz im Betrieb entspricht. Er muss also, wenn Arbeitnehmer im Homeoffice tätig sind, die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften grds. vollumfänglich gewährleisten. Die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) finden Anwendung.

Unter mobiler Arbeit versteht man die dem Arbeitnehmer eingeräumte Möglichkeit, durch die Zurverfügungstellung mobiler Endgeräte (Laptop, Smartphone, Headset) die Arbeitsleistung an wechselnden Orten außerhalb des Betriebs erbringen zu können. Der Arbeitnehmer muss (nur) seine Erreichbarkeit sicherstellen. Es ist nicht entscheidend, von welchem Ort aus dies geschieht. Aufgrund dieser Flexibilität bezüglich des Arbeitsorts findet die Arbeitsstättenverordnung keine Anwendung.