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BMF zu Arbeitszimmeraufwendungen und zur Tagespauschale ab 2023
Neuerungen im (BStBl 2023 I S. 1551)
Durch [i]Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen, NWB MAAAE-35006 das JStG 2022 wurde die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung mit Wirkung ab dem VZ 2023 grundlegend reformiert. In Mittelpunktsfällen kann künftig alternativ zum unbegrenzten Aufwendungsabzug bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 € gewählt werden. In Nicht-Mittelpunktsfällen kommt nur noch die Tagespauschale (= Homeoffice-Pauschale) gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG von 6 €, höchstens jedoch 1.260 € im Jahr in Betracht. Sofern die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen, kann bei einer betrieblichen oder beruflichen Nutzung der häuslichen Wohnung ebenfalls nur die Tagespauschale geltend gemacht werden (s. im Detail Grotherr, NWB 3/2023 S. 172). Das bisherige (BStBl 2017 I S. 1320) zur einkommensteuerlichen Behandlung von Arbeitszimmeraufwendungen musste aufgrund der Gesetzesänderungen überarbeitet werden. Es wird für einkünfterelevante Tätigkeiten ab Beginn 2023 durch das (BStBl 2023 I S. 1551) ersetzt, welches nunmehr die Verwaltungsauffassung auch zur Tagespauschale darlegt. Das BMF-Schreiben zur betrieblichen oder beruflichen Nutzung der häuslichen Wohnu...