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Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
Gelangt ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in den freien Wirtschaftsverkehr der Europäischen Union, führt dies regelmäßig zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Fraglich ist sodann, ob und von wem die (deutsche) EUSt als Vorsteuer abgezogen werden darf. Die Praxiserfahrung zeigt, dass in diesem Kontext häufig Probleme auftauchen. Der hiesige Beitrag erläutert die zu erfüllenden Voraussetzungen, beleuchtet Besonderheiten und zeigt auf, weshalb ein Verkauf unter Eigentumsvorbehalt für Gestaltungspotenzial hinsichtlich des Abzugs der EUSt als Vorsteuer sorgt.
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Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Einfuhr
[i]Lippross/Janzen, UStAE Aktuell, Abschnitt 15.8 UStAE, NWB KAAAH-72175 Der Abzug der EUSt darf grundsätzlich nur durch den Unternehmer erfolgen, der im Zeitpunkt der Überlassung in den freien Verkehr die Verfügungsmacht über den einzuführenden Gegenstand innehat. Für die Zwecke der Verschaffung der Verfügungsmacht ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung (§ 3 Abs. 6 bis 8 UStG) abzustellen (vgl. Abschnitt 15.8 Abs. 4 Sätze 3 und 4 UStAE).
Besonderheiten bei Mietverhältnissen und Kommissionsgeschäften
[i]Mieter und KommissionäreIm Hinblick auf Mietverhältnisse folgt daraus, dass ...