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NWB Nr. 43 vom Seite 2993

Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Grundsätze und Besonderheiten

Luca Wenke

[i]Lippross/Janzen, UStAE Aktuell, Abschnitt 15.8 UStAE, NWB KAAAH-72175 Gelangt ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in den freien Wirtschaftsverkehr der Europäischen Union, führt dies regelmäßig zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Fraglich ist sodann, ob und von wem die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden darf. Die Praxiserfahrung zeigt, dass in diesem Kontext häufig Probleme auftauchen. Der hiesige Beitrag erläutert die zu erfüllenden Voraussetzungen, beleuchtet Besonderheiten und zeigt auf, weshalb ein Verkauf unter Eigentumsvorbehalt für Gestaltungspotenzial hinsichtlich des Abzugs der EUSt als Vorsteuer sorgt.

I. Einfuhr im Inland

Ausweislich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG stellt die Einfuhr von Gegenständen im Inland einen in Deutschland steuerbaren Vorgang dar.

[i]Überführung in den freien VerkehrDie Verwirklichung des umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestands setzt voraus, dass sog. Nicht-Unionsware in das Inland verbracht wird und dieser Vorgang hier steuerbar ist, d. h. die Nicht-Unionsware in die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird (vgl. Abschnitt 15.8 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Ein bloßes Verbringen von Nicht-Unionsware in das Inland ist mithin nicht ausreichend, um den umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestand zu ...