UStAE Aktuell
2024
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15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Die Einfuhrumsatzsteuer konnte nach der früheren Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, wenn kein Fall des § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG vorlag, erst nach Entrichtung als Vorsteuer abgezogen werden („Istprinzip“). Diese Regelung war nicht mit Unionsrecht vereinbar, weil nach Art. 168 Buchst. e MwStSystRL nicht nur die gezahlte, sondern auch die geschuldete, d. h. die noch zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann ( „Société Veleclair“, DStR 2012 S. 697). Durch die Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG v. ist die Anpassung an das Unionsrecht vorgenommen worden. Damit gilt, ebenso wie beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen, das „Sollprinzip“. Hat der Unternehmer ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument, das ihn als Empfänger oder Importeur ausweist und aus dem sich der geschuldete Steuerbetrag ergibt oder auf Grund dessen seine Berechnung möglich ist, ist die Einfuhrumsatzsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG abzugsfähig (, BStBl 2014 II S. 595 = DStRE 2014 S. 810 m. Anm. Heu).
Die Einfuhrumsatzsteuer kann von dem Unternehmer als ...BStBl 2023 II S. 1068BStBl 2020 I S. 645