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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen – Anmerkungen zum
[i]BFH, Urteil v. 28.9.2022 - VIII R 20/20, NWB AAAAJ-29225 Aufgrund des ( NWB AAAAJ-29225) konnte bereits geschlussfolgert werden, dass sich der rechtsprechungskonforme Anwendungsbereich inkongruenter – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichender – Gewinnausschüttungen vergrößern würde. Eine explizite Anerkennung des Urteils durch die Finanzverwaltung fehlte jedoch – bis jetzt. Mit Schreiben v. ( NWB JAAAJ-74563), also knapp zwei Jahre nach dem Richterspruch, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen Stellung genommen.
1. Zivilrechtliche Wirksamkeit einer inkongruenten Gewinnausschüttung bei einer GmbH
[i]Schreiben v. 4.9.2024, NWB JAAAJ-74563 Die steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen erfordert deren zivilrechtliche Wirksamkeit. Bei einer GmbH ist diese nach der Auffassung des BMF insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:
Abweichende Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag: Im Gesellschaftsvertrag ist ein anderer Maßstab der Gewinnverteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgehalten und die Gewinnausschüttung folgt diesem Maßstab.
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