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StuB Nr. 7 vom Seite 256

BFH bestätigt Rechtsprechung zu inkongruenten Gewinnausschüttungen für gesellschafterbezogene Rücklagenkonten

Anmerkungen zum

WP/RA/StB Niels Doege und StB Florian Weeg

In seinem Urteil vom zu inkongruenten Gewinnausschüttungen hat der BFH erneut bestätigt, dass Gesellschafterbeschlüsse über die inkongruente Ausschüttung von Gewinnen einer GmbH steuerlich anzuerkennen sind. Für den Fall einer anteiligen Einstellung nicht ausgeschütteter Gewinne in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen hat das Gericht zugunsten der betroffenen Gesellschafter entschieden, dass keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Der Beitrag nimmt die Entscheidung zum Anlass, die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze inkongruenter Gewinnausschüttungen und deren Auswirkungen auf die Entstehung steuerlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen anhand der Urteilsgrundsätze darzustellen. Abschließend skizziert der vorliegende Beitrag mögliche Auswirkungen der Entscheidung auf bestehende Gestaltungsansätze.

Kernfragen
  • Wie lässt sich das in die bisherige Rechtsprechung einordnen?

  • Wann gelten Kapitaleinkünfte als zugeflossen?

  • Gibt es noch offene Fragen?

I. Sachverhalt

[i]Strahl, Anerkennung einer zeitlich disquotalen und späteren inkongruenten Ausschüttung, NWB 5/2022 S. 289, NWB PAAAI-03218 Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, die zu einer Firmengruppe gehörte. Die Firmengruppe bestand aus verschiedenen GmbHs, deren identische Satzungsbestimmungen vorsahen, dass

  • der auszuschüttende Gewinn grds. nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile auf die Gesellschafter zu verteilen war und

  • abweichend von dem Grundsatz die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit eine abweichende Gewinnausschüttung beschließen konnte, wobei zurückbehaltene, nicht ausgeschüttete Gewinnanteile gesellschafterbezogenen Rücklagenkonten gutzuschreiben waren.

Die persönlichen Rücklagenkonten konnten – ebenfalls auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses mit einfacher Mehrheit – zu einem späteren Zeitpunkt an die betreffenden Gesellschafter ausgeschüttet werden. Für die Streitjahre 2011 bzw. 2012 entschieden die Gesellschafterversammlungen der GmbHs jeweils nach Feststellung der Jahresabschlüsse im Rahmen der Gewinnverwendung und -verteilung auf eine vom Anteilsverhältnis abweichende Gewinnausschüttung zugunsten von Minderheitsgesellschaftern. Die restlichen Gewinnanteile der Mehrheitsgesellschafter sollten auf Grundlage der Gesellschafterbeschlüsse jeweils „den personenbezogenen Rücklagen zugeführt werden“.