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LAG Mecklenburg-Vorpommern 02.07.2024 5 Sa 108/23, NWB 37/2024 S. 2535

Arbeitsverhältnis | Beurteilung im Arbeitszeugnis

Die Beurteilung von Leistung und Verhalten im Rahmen eines qualifizierten Zeugnisses muss klar und verständlich sein und darf keine versteckten Aussagen enthalten. Der Arbeitgeber hat einen Beurteilungsspielraum und muss das Zeugnis wohlwollend und wahrheitsgemäß formulieren. Die Formulierungen „stets zur Zufriedenheit“ oder „zur vollen Zufriedenheit“ sind austauschbar und entsprechen regelmäßig einer durchschnittlichen Bewertung.

Anmerkung:

Erteilt der Arbeitgeber ein Zeugnis, welches dem Arbeitnehmer eine durchschnittliche/befriedigende Leistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, welche eine überdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen sollen. Lediglich wenn dem Arbeitnehmer eine nur ausreichende oder noch schlechtere Bewertung erteilt werden...