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Verbuchung von Geschenken aus umsatzsteuerlicher Sicht
Bei Geschenken handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht des Schenkers und des Beschenkten nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Beschenkten gelten dürfen. In Abhängigkeit vom Wert der Schenkung ergeben sich unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Folgen. Üblicherweise werden körperliche Gegenstände im Rahmen einer Schenkung übereignet. Jedoch können auch sonstige Leistungen oder ein wirtschaftlicher Vorteil in Geldeswert zugewendet werden, z. B. Eintrittskarten für die Oper. Sofern eine Gegenleistung durch den Beschenkten in unmittelbarem wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der erhaltenen Schenkung erbracht wird, handelt es sich nicht mehr um eine unentgeltliche Zuwendung, sondern vielmehr um eine Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. In diesen Fällen würde die Schenkung als Entgelt für eine durch den Beschenkten erbrachte Leistung zu würdigen sein und der Umsatzbesteuerung unterliegen.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenken, spezielle Wertgrenzen und erforderliche Buchungen.
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I. Grundsätze zu Geschenken
[i]Ermittlung der VeranlassungFür eine zutreffende umsatzsteuerrechtliche Würdigung von Schenkungen ist es erforderlich, die grundsätzliche Veranlassung für die Schenkung zu ermitteln. Schenkungen durch Unternehmer lassen sich wie folgt unterscheiden:
Geschenke aus nichtunternehmerischen Gründen an Freunde, Angehörige oder andere Dritte;S. 711
Geschenke aus unternehmerischen Gründen an Geschäftsfreunde und Kunden;
Geschenke an das Personal (sofern keine Aufmerksamkeit vorliegt), das dafür weder eine Geldleistung noch eine anteilige Arbeitsleistung aufwendet.
Dabei [i]50 € Wert- bzw. Freigrenze gilt seit dem Jahr 2024 eine Wert- bzw. Freigrenze von 50 € (einschließlich Geldgeschenken), die aus dem Ertragsteuerrecht übernommen wurde. Ferner ist der Zeitpunkt der Anschaffung des Geschenks für die spätere umsatzsteuerliche Würdigung im Rahmen der Schenkung maßgeblich: Die Schenkung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands führt zu einer anderen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung, als wenn ein Gegenstand eigens für die Vornahme der Schenkung erworben wurde.
II. Geschenke aus nichtunternehmerischen Gründen
Verteilt ein Unternehmer Geschenke an Freunde, (nahe) Angehörige oder andere Dritte, erfolgt dies aus nichtunternehmerischen Gründen. Für eine zutreffende rechtliche Würdigung ist die Feststellung erforderlich, ob das Geschenk eigens für die Schenkung erworben oder aus dem Unternehmensvermögen entnommen wurde.
1. Geschenke, die speziell für die Schenkung erworben wurden
[i]Kein Vorsteuerabzug, Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe entfälltWerden Sachen und Gegenstände eigens für die unentgeltliche Weitergabe als Geschenk an Freunde, Angehörige oder andere Dritte im Wert von mehr als 50 € erworben, steht dem Unternehmer für diesen Leistungsbezug nach § 15 Abs. 1a UStG grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu. Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG entfällt.
2. Geschenke, die aus dem Unternehmensvermögen entnommen werden
Werden für die Vornahme einer Schenkung dem Unternehmen zugeordnete Gegenstände entnommen, kann sich daraus eine Umsatzbesteuerung ergeben. Diese ist davon abhängig, ob bei der Anschaffung des Wirtschaftsguts ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG durch den Unternehmer vorgenommen wurde:
Besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung, bleibt die Schenkung ohne umsatzsteuerrechtliche Folgen.
[i]Unentgeltliche Wertabgabe, wenn Vorsteuerabzug vorgenommen wurdeWurde der Vorsteuerabzug vorgenommen, handelt es sich bei der Schenkung um eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand im Zeitpunkt der Schenkung. Die Umsatzsteuer gehört dabei nicht zur Bemessungsgrundlage.