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BBK Nr. 22 vom Seite 1005

Steuerliche und buchhalterische Behandlung von Geschenken an Geschäftsfreunde

Klärung von Praxisfragen und Prüfschema

Dominik Heuberg und Stefan Hinnemann

Die steuerliche und buchhalterische Behandlung von Geschenken an Geschäftsfreunde ist keinesfalls hochumstritten oder ein Thema, das etliche Zweifelsfragen aufwirft. In der Buchhaltungspraxis gibt es allerdings Fälle, bei denen immer wieder Verunsicherung aufkommt. So stellen sich regelmäßig folgende Fragen: Ist der Aufwand abzugsfähig bzw. in welchem Umfang ist der Aufwand abzugsfähig? Ist ein Geschenk pauschal zu versteuern? Was ist die Bemessungsgrundlage für die pauschale Steuer? Wie ist der Vorgang umsatzsteuerlich zu beurteilen?

Mithilfe des nachfolgenden Beitrags und des Prüfschemas möchten wir eine schnelle und praxisnahe Beantwortung von aufkommenden Fragen im „steuerlichen Alltag“ ermöglichen.

I. Abzugsfähigkeit von Geschenken an Geschäftsfreunde

Geschenke an Geschäftsfreunde dienen der Knüpfung, Pflege und Verbesserung von geschäftlichen Kontakten (sog. „Schmiergeschenke“) und sind aufgrund der betrieblichen Veranlassung grundsätzlich als Betriebsausgaben i. S. von § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig. Der Betriebsausgabenabzug wird jedoch durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG negiert.

[i]Merkmale eines Geschenks i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStGEin Geschenk i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nach h. M. einer Schenkung gem. § 516 BGB gleichzusetzen. Entscheidend ist daher die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Würde die Zuwendung eine Gegenleistung zu einer anderen Leistung darstellen, wäre der Begriff des Geschenks nicht erfüllt, so dass ein Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG möglich wäre. Geschenke, die beim Empfänger nur betrieblich genutzt werden können, unterliegen gem. R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR nicht demS. 1006 Abzugsverbot. Dies scheint sachgerecht zu sein, da der Normzweck in der Abzugsbeschränkung von Zuwendungen liegt, die bei dem Empfänger der privaten Sphäre zuzuordnen sind.

Keine Geschenke sind wiederum Schmier- und Bestechungsgelder zur Erlangung eines konkreten Auftrags. Hier greift jedoch unter Umständen das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG.

[i]Keine Geschenke sind Streuwerbeartikel bis zu einem Wert von 10 € und...Abzugrenzen sind Geschenke von sog. Streuwerbeartikeln. Dabei handelt es sich um Gegenstände, die z. B. das Firmenlogo oder die Firmenbezeichnung des Schenkers enthalten und zu Werbezwecken an eine breite Masse von Empfängern verteilt werden. Dazu zählen beispielsweise Kalender, Kugelschreiber oder Schreibblöcke. Diese werden von der Finanzverwaltung nicht zu den Geschenken gezählt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Artikel den Betrag von 10 € nicht überschreiten.

[i]... Aufmerksamkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses bis zu einem Wert von 60 €Ebenfalls nicht zu den Geschenken zählen Aufmerksamkeiten i. S. von R 19.6 Abs. 1 LStR, die der Empfänger aufgrund eines persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum) erhält und deren Wert den Betrag von 60 € (brutto) je Anlass nicht überschreitet.

Vom Betriebsausgabenabzugsverbot ausgenommen sind gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG Geschenke, deren Wert pro Person und (Wirtschafts-)Jahr den Betrag von 35 € nicht übersteigt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Übersteigen die kumulierten Aufwendungen für Geschenke an dieselbe Person in einem Wirtschaftsjahr die Freigrenze, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig.

In die Wertgrenze von 35 € sind der Kaufpreis (netto) und die Umsatzsteuer bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern (so auch bei Kleinunternehmern i. S. von § 19 UStG) einzubeziehen. Verpackungs- und Versandkosten sind indes nicht in die Freigrenze einzubeziehen, soweit die Verpackung nicht zum Geschenk gehört.