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BFH Urteil v. - VII R 107/96 BStBl 1998 II S. 131

Gesetze: AO 1977 §§ 130, 169 Abs. 1 Satz 1, 191 Abs. 3 Satz 1

Haftungsbescheide können auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugunsten des Haftungsschuldners korrigiert werden

Leitsatz

Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung sind nur auf den ,,Erlaß'' von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Haftungsbescheide können auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugunsten des Haftungsschuldners korrigiert werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 131
RAAAA-96087

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