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SteuerStud Nr. 6 vom Seite 338

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden

Grundlagen- und Strukturwissen zu § 69 AO

Tim R. Hannig

Angesichts der weiter zunehmenden Komplexität des Steuerrechts sowie der Vielzahl der positiv geregelten steuerlichen Pflichten, sehen sich Unternehmen und deren Leitungsorgane erhöhten Herausforderungen ausgesetzt. Kommt die Unternehmensleitung ihrer Verantwortung zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, droht neben zivilrechtlichen und steuerstraf- bzw. steuerordnungsrechtlichen Konsequenzen auch eine persönliche Inanspruchnahme des geschäftsführenden Personenkreises durch den Fiskus. Letzteres droht insbesondere in der Unternehmenskrise, wenn die Gesellschaft als originärer Steuerschuldner ausfällt. Innerhalb des haftungsrechtlichen Instrumentariums stellt die Vorschrift des § 69 AO in der Praxis die bedeutsamste steuerliche Haftungsnorm für die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen dar, die von den Finanzbehörden auch konsequent angewendet wird. Der nachfolgende Beitrag stellt zunächst die der Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen dar, um im Anschluss die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift zu erläutern. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt wegen seiner hohen ...