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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 388/97 EFG 2001 S. 304

Gesetze: FGO § 65 Abs. 2 Satz 2, FGO § 79b, FGO § 155, ZPO § 227, AO § 71, AO § 191, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 4 Satz 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, StGB § 25 Abs. 2

Kurzfristiger Antrag auf Terminverlegung

Leitsatz

Die Entscheidung über eine Terminverlegung gemäß § 227 Abs. 1 ZPO erfordert die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Dazu gehören der Prozessstoff, der Verfahrensstand, bisher erfolgtes und zumutbares Bemühen der Beteiligten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, die grundsätzliche Bedeutung der mündlichen Verhandlung sowie die Verpflichtung zur Verfahrensbeschleunigung mit grundsätzlichem Vorrang der gerichtlichen Terminplanung. Bei Vorliegen erheblicher Gründe i.S.d. § 227 Abs 1 ZPO besteht eine Rechtspflicht zur Terminverlegung. Eine solche kommt andererseits nur in Betracht, wenn solche Gründe tatsächlich gegeben sind. Wird unmittelbar vor der langfristig anberaumten mündlichen Verhandlung eine bereits zehn Tage zurück liegende Einschaltung eines Prozessbeteiligten mitgeteilt, begründet dessen fehlende Vorbereitung keine Terminverlegung, wenn die mündliche Verhandlung auf Antrag des sachkundigen Klägers gegen einen vor nahezu zwei Monaten ergangenen Gerichtsbescheid auf der Basis eines Vortrages nach Ausschlussfristsetzung bestimmt worden ist. Ein erst am Sitzungstag eingegangener Antrag auf Terminverlegung aus Krankheitsgründen setzt die sofortige Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eine Glaubhaftmachung voraus, die eine gerichtliche Überprüfung möglich macht. Im Interesse eines zügigen Verfahrens kann die Absetzung einer mündlichen Verhandlung nicht allein vom Vortrag eines Beteiligten abhängen.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 304
BAAAB-07817

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