Die Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage stellt ein rückwirkendes Ereignis dar. Werden die Verbleibensvoraussetzungen in mehreren der erforderlichen Kalenderjahre nicht eingehalten, beginnt die Festsetzungsfrist jeweils am Ende dieser Kalenderjahre neu zu laufen
Leitsatz
Die Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage (hier: mindestens dreijähriges Verbleiben eines Wirtschaftsgutes in einem Betrieb oder in einer Betriebstätte in Berlin) stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 19 Abs. 7 und 8
BerlinFG i. V. m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 dar. Wird die Voraussetzung des Verbleibens in Berlin in mehreren der erforderlichen Verbleibensjahre nicht eingehalten, beginnt die Festsetzungsfrist am Ende eines jeden Kalenderjahres, in dem dieses Ereignis eingetreten ist, jeweils neu zu laufen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 269 BFH/NV 1997 S. 195 Nr. -1 OAAAA-95803
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