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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 291/13 EFG 2014 S. 1262 Nr. 15

Gesetze: AO § 165 Abs. 1, AO § 165 Abs. 2 S. 2, AO § 124 Abs. 1, AO § 121, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 174 Abs. 4, AO § 181 Abs. 1 S. 1, EStG § 7g Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 7g Abs. 4, EStG § 7g Abs. 6 Nr. 2

Auslegung von Vorläufigkeitsvermerken in einem Änderungsbescheid

Differenzierung zwischen Vorläufigkeiten nach § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AO

Verweis auf den Erläuterungsteil des Bescheids, der einerseits den Umfang der Vorläufigkeit angibt und andererseits die Änderung der Steuerfestsetzung erläutert

Widerstreitende Steuerfestsetzung

Fahrtenbuch keine neue Tatsache

Leitsatz

1. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Steuerbescheid bereits im Tenor ausdrücklich danach unterscheidet, sind Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 getrennt voneinander zu beurteilen.

2. Nur der Vorläufigkeitsvermerk aufgrund von § 165 Abs. 1 S. 1 AO ist individuell auf den jeweiligen Steuerfall zugeschnitten, während die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO maschinell auf Grundlage eines BMF-Schreibens in der jeweils gültigen Fassung dem Grunde nach alle Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide betrifft.

3. Die Nebenbestimmung, wonach der geänderte Feststellungsbescheid „nach § 165 Abs. 2 S. 2 AO mit Ausnahme der im Abschnitt `Erläuterungen` genannten Punkte endgültig” ist, kann auch dann nicht als konkludente Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO in Bezug auf die Ungewissheit der (fast) ausschließlich betrieblichen Nutzung des angeschafften PKW ausgelegt werden, wenn im Bereich „Erläuterungen” ausgeführt wird, dass die ausschließlich betriebliche Nutzung des angeschafften Pkw trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen worden sei und auch nicht glaubhaft erscheine, weshalb insoweit kein Investitionsabzugsbetrag (mehr) berücksichtigt werden könne.

4. § 174 Abs. 4 AO lässt es nicht zu, dass die durch Rechtsbehelf erwirkte Änderung eines Bescheids zugunsten des Steuerpflichtigen auf bestandskräftige andere Bescheide entsprechend übertragen wird.

5. Beweismittel, die ausschließlich dazu dienen, eine steuerrechtlich relevante Tatsache (hier die fast ausschließlich betriebliche Nutzung des angeschafften PKW) zu belegen und die als solche keinen Eingang in eine materiell-rechtliche Steuerrechtsnorm gefunden haben, sind auch dann kein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, wenn sie erst nach Bestandskraft des Bescheids beschafft werden können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 10 Nr. 47
DStRE 2015 S. 300 Nr. 5
EFG 2014 S. 1262 Nr. 15
Ubg 2015 S. 174 Nr. 3
EAAAE-70514

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