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StuB Nr. 8 vom Seite 291

Das Wachstumschancengesetz im Ziel

Hat sich die Aufregung gelohnt?

StB Dr. Andreas S. Bolik und Roland Nonnenmacher

Es hat lange gedauert und ist geschafft! Der Bundesrat hat am dem Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz (WtChancenG) zugestimmt. Damit haben die Länder das Gesetz in der deutlich reduzierten Fassung des Vermittlungsergebnisses vom akzeptiert und einen seit ersten politischen Ankündigungen gut zwölf Monate dauernden Gesetzgebungsmarathon zu Ende gebracht. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen steuerlichen Maßnahmen des WtChancenG i. d. F. des von Bundestag und Bundesrat akzeptierten Vermittlungsergebnisses dar. Der Vollständigkeit halber fasst eine Verlustliste die wesentlichen, im Vergleich zum (ursprünglichen) Gesetzesbeschluss des Bundestags entfallenen Maßnahmen zusammen. Die ursprünglich im WtChancenG enthaltenen steuerlichen Anpassungen an das ab dem in Kraft tretende MoPeG sowie eine befristete Fortschreibung des Status Quo in der Grundsteuer und die Anpassung der Zinsschranke nach § 4h EStG wurden zusammen mit weiteren Änderungen im EStG (u. a. Verzicht auf die Besteuerung der sog. Dezemberhilfe) aus dem WtChancenG herausgelöst und stattdessen Bestandteil des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, das am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Wachstumschancengesetz, NWB ReformRadar, NWB SAAAJ-44097

Kernfragen
  • Auf welche neuen Abschreibungsregelungen ist hinzuweisen?

  • Welche Änderungen haben sich bei der Forschungszulage ergeben?

  • Wie ist das Wachstumschancengesetz insgesamt zu bewerten?

I. Verlustverrechnung und Bilanzsteuerrecht

1. Temporär verbesserte Nutzung des Verlustvortrags

[i]Bolik/Nonnenmacher, (Ertrag-)Steuerliche Aspekte des Wachstumschancengesetzes, StuB 19/2023 S. 761, NWB YAAAJ-48972 Von der anfangs im Gesetz geplanten befristeten vollständigen Aussetzung der Mindestgewinnbesteuerung im Rahmen des Verlustvortrags (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG) ist lediglich eine geringfügige Erhöhung für die Verlustnutzung übriggeblieben. Für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2024 bis 2027 ist der Verlustvortrag oberhalb des Sockelbetrags von 1 Mio. € i. H. von 70 % (statt bislang 60 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres nutzbar. Dies gilt nach §§ 8 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 1 KStG gleichermaßen für die Körperschaftsteuer. Ab dem VZ 2028 greift wieder die bisherige Prozentgrenze von 60 % (§§ 10d Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 18b Satz 5 EStG). Anders als im Gesetzesbeschluss des Bundestags vorgesehen, bleibt es in der Gewerbesteuer (§ 10a GewStG) bei der Grenze von 60 %.