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Neuerungen bei der Thesaurierungsbesteuerung
Änderungen aufgrund des Wachstumschancengesetzes
Das Wachstumschancengesetz ist kürzlich endgültig verabschiedet worden. Es bringt gewichtige und zum Teil auch überaus positive Änderungen bei der Thesaurierungsbesteuerung (§ 34a EStG). Ein Teil der Neuregelung ist auch mit den Sperrfristen des § 6 Abs. 5 Sätze 4 ff. EStG erklärbar. Deshalb bildet dieser Beitrag den Abschluss der kleinen Reihe zu diesem Thema.
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I. Bisherige Regelung
[i]Begünstigter Steuersatz für thesaurierte Gewinne von 28,25 %Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne der Gewinneinkunftsarten enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % zu berechnen (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Antrag ist beim zuständigen Einkommensteuer-Finanzamt zu stellen, also im Fall der Mitunternehmerschaft ausdrücklich nicht bei dem Finanzamt, welches für die Veranlagung der Personengesellschaft zuständig ist (§ 34a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Mit dem Steuersatz von 28,25 % kann höchstens nur der nicht entnommene Gewinn besteuert werden, also der Gewinn vermindert um die Entnahmen und erhöht um die Einlagen (§ 34a Abs. 2 EStG).
Erfolgt in [i]Nachversteuerung erfolgt mit 25 %einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr eine Entnahme, welche die Einlagen zuzüglich des Gewinns übersteigt, wird eine Nachversteuerung mit 25 % durchgeführt (§ 34a Abs. 4 EStG). Weitere Fälle der Nachversteuerung sind in § 34a Abs. 6 EStG geregelt. S. 449
II. Neufassung § 34a EStG
Durch das Wachstumschancengesetz wurde § 34a EStG komplett neu gefasst. Die Anwendung der geänderten Fassung erfolgt gemäß § 52 Abs. 34 Satz 3 EStG n. F. ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Für dem Kalenderjahr entsprechende Wirtschaftsjahre handelt es sich somit um dasjenige für 2024. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr wirkt die Änderung ab dem Wirtschaftsjahr 2023/2024.
Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden dargestellt.
1. Verzinsung nach § 233a AO
Nach [i]Abweichender Zinslauf bei Antrag auf Thesaurierungsbesteuerung§ 34a Abs. 1 Satz 3 EStG n. F. ist § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden. Diese AO-Regelung enthält zur Verzinsung der Steuererstattungen und -nachzahlungen eine Einschränkung im Fall von rückwirkenden Ereignissen: Soweit nämlich die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO) beruht, beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
Da der erstmalige Antrag, die Thesaurierungsbesteuerung anzuwenden, keiner Frist unterliegt, sieht der Gesetzgeber insbesondere in Außenprüfungsfällen die Problematik, dass dieser Antrag für weit zurückliegende Jahre gestellt wird. Die dadurch ausgelösten (zum Teil hohen) Erstattungszinsen werden künftig im Wesentlichen dadurch vermieden, dass der Antrag auf Anwendung der Thesaurierungsbesteuerung als rückwirkendes Ereignis gilt.