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StuB Nr. 6 vom Seite 206

BFH zur Bilanzierung des Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell

Anmerkungen zum

WP/StB Prof. Dr. Peter Oser

Mit hat der BFH erstmals über die Bilanzierung des Beteiligungsbetrags im Leasing-Restwertmodell entschieden. Dabei bestätigt er das Ergebnis (nicht indes die Begründung) der Vorinstanz, des FG Thüringen: Für die Pflicht zur Zahlung des Beteiligungsbetrags darf zu Leasingbeginn keine aufwandswirksame Verbindlichkeit oder Rückstellung gebildet werden. Der Beitrag zeichnet die Entscheidungsgründe des BFH nach und würdigt diese kritisch.

Kernfragen
  • Wie funktioniert das Leasing-Restwertmodell?

  • Ist für den Beteiligungsbetrag eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung zu bilden?

  • Erwirbt der Kfz-Händler bei Vorausleistung des Beteiligungsbetrags ein immaterielles Wirtschaftsgut „Restwertabsicherung“?

I. Problemstellung

[i]Ludwig/Oser/Philippsen, Bilanzierung des Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell nach HGB, StuB 7/2023 S. 290, NWB VAAAJ-36427 Tschatsch/Kellner, Die bilanzielle Behandlung von Leasing-Restwertmodellen, NWB 7/2019 S. 406, NWB SAAAH-06535 Bei dem von einzelnen Kfz-Herstellern entwickelten Leasing-Restwertmodell kann sich ein Kfz-Händler durch Zahlung eines Beteiligungsbetrags gegen sein Restwertrisiko ganz oder teilweise absichern. Fraglich war, wie der im Falle einer Fahrzeugrücknahme vom Kfz-Händler an den Kfz-Hersteller zu zahlende Beteiligungsbetrag beim Kfz-Händler bilanziell zu erfassen ist.

II. Sachverhalt des Besprechungsurteils

Dem Besprechungsurteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: