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BFH zur Bilanzierung des Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell
Anmerkungen zum
Mit hat der BFH erstmals über die Bilanzierung des Beteiligungsbetrags im Leasing-Restwertmodell entschieden. Dabei bestätigt er das Ergebnis (nicht indes die Begründung) der Vorinstanz, des FG Thüringen: Für die Pflicht zur Zahlung des Beteiligungsbetrags darf zu Leasingbeginn keine aufwandswirksame Verbindlichkeit oder Rückstellung gebildet werden. Der Beitrag zeichnet die Entscheidungsgründe des BFH nach und würdigt diese kritisch.
Wie funktioniert das Leasing-Restwertmodell?
Ist für den Beteiligungsbetrag eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung zu bilden?
Erwirbt der Kfz-Händler bei Vorausleistung des Beteiligungsbetrags ein immaterielles Wirtschaftsgut „Restwertabsicherung“?
I. Problemstellung
[i]Ludwig/Oser/Philippsen, Bilanzierung des Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell nach HGB, StuB 7/2023 S. 290, NWB VAAAJ-36427 Tschatsch/Kellner, Die bilanzielle Behandlung von Leasing-Restwertmodellen, NWB 7/2019 S. 406, NWB SAAAH-06535 Bei dem von einzelnen Kfz-Herstellern entwickelten Leasing-Restwertmodell kann sich ein Kfz-Händler durch Zahlung eines Beteiligungsbetrags gegen sein Restwertrisiko ganz oder teilweise absichern. Fraglich war, wie der im Falle einer Fahrzeugrücknahme vom Kfz-Händler an den Kfz-Hersteller zu zahlende Beteiligungsbetrag beim Kfz-Händler bilanziell zu erfassen ist.
II. Sachverhalt des Besprechungsurteils
Dem Besprechungsurteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: