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Der unzutreffende Umsatzsteuerausweis nach § 14c UStG
Grundlagen, aktuelle Rechtsprechung und Auslegungsfragen
Wird in einer Rechnung die Umsatzsteuer höher als gesetzlich geschuldet ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis) bzw. wird Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl gar kein Recht zum Ausweis der Umsatzsteuer besteht (unberechtigter Steuerausweis), so schuldet der Rechnungsaussteller grds. diese ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c UStG). Der Beitrag stellt die Grundlagen und den Normcharakter von § 14c UStG dar, beleuchtet sodann § 14c UStG im Lichte der aktuellen Rechtsprechung und zeigt zuletzt, weshalb bei der Auslegung der Norm regelmäßig eine teleologische Reduktion geboten erscheint, sich in der Praxis aber dabei erhebliche Schwierigkeiten ergeben.
Ebber, Unrichtiger Steuerausweis, infoCenter, NWB HAAAB-14460
Was ist Sinn und Zweck von Art. 203 MwStSystRL und § 14c UStG?
Wie erfolgt die nationale Umsetzung von Art. 203 MwStSystRL?
Welche Forderungen sind an Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Rechtsprechung bei der Normauslegung zu stellen?
I. Rechtliche Grundlagen
[i]Ebber, Unberechtigter Steuerausweis, infoCenter, NWB UAAAC-40714 Grune, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 14c, NWB HAAAB-75350 Zunächst sollen die unionsrechtlichen Grundlagen des unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweises und deren Umsetzung in das nationale Recht in Gestalt von § 14c UStG dargestellt werden.
1. Unionsrechtsrechtlicher Rahmen
Im Unionsrecht sind der unrichtige und unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer seit 2007 in Art. 203 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) normiert.
Art. 203 MwStSystRL hat folgenden Wortlaut: „Die Mehrwertsteuer wird von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.“ Daraus wird deutlich, dass das Unionsrecht keine Unterscheidung zwischen einem unrichtigen und einem unberechtigten Steuerausweis trifft, sondern allein auf die Rechnungsstellung und einem in irgendeiner Form nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechenden, überhöhten (= und damit falsch ausgewiesenen) Steuerbetrag abstellt.