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§ 14c UStG verstößt gegen EU-Recht
Keine Steuerschuld ohne Steuergefährdung – Keine Steuerschuld bei Gutgläubigkeit
[i]FG Köln, Urteil v. 25.7.2023 - 8 K 2452/21, NWB RAAAJ-57397 § 14c UStG verstößt gegen EU-Recht. Und das gleich in zweierlei Hinsicht. So hat es das FG Köln jüngst entschieden (Urteil v. - 8 K 2452/21, NWB RAAAJ-57397): Zum einen liegt keine Steuerschuld nach § 14c UStG vor, wenn keine Steuergefährdung besteht, da die Rechnungsempfänger zu dem Personenkreis gehören, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (im Streitfall waren es u. a. Verwaltungsbehörden, Gerichte, Unternehmer, die unter § 4 Nr. 26 UStG fallen). Zum anderen liegt keine Steuerschuld nach § 14c UStG vor, wenn der Rechnungsaussteller gutgläubig Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen hat. Die Aussagen des FG Köln sind wegweisend und für eine Vielzahl an Fallgestaltungen bedeutsam.
I. Hintergrund
[i]Steuerschuld nur bei Gefährdung des USt-AufkommensWeist ein Rechnungsaussteller zu viel Umsatzsteuer in einer Rechnung aus (unrichtig oder unberechtigt), schuldet er grundsätzlich den Steuerbetrag nach § 14c UStG (Art. 203 MwStSystRL). Diese Steuerschuld kann der Rechnungsaussteller unter den in § 14c Abs. 1 Satz 2, 3 UStG oder in § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG genannten Voraussetzungen wieder beseitigen. In der Rechtssache P-GmbH (Urteil v. - C-378/21, NWB TAAAJ-29638) hatte der EuGH in einem österreichischen Fall den Anwendungsbereich des Art. 203 MwStSystRL nach seinem Sinn und Zweck eingeschränkt. Auch wen...