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OLG Brandenburg 17.01.2024 7 U 36/21, NWB 8/2024 S. 516

AG | Umgang eines Vorstandsmitglieds mit Geschäftschancen

Ergibt sich eine Geschäftschance für ein Vorstandsmitglied, die konkret ist und erkennbar nicht dem Vorstand als Person, sondern der Gesellschaft angeboten wird, muss der Vorstand diese Geschäftschance auch dem Unternehmen anbieten.

Anmerkung:

Dem Geschäftsleiter ist es nicht erlaubt, im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte für eigene Rechnung zu tätigen oder tätigen zu lassen oder den Vollzug bereits von der Gesellschaft abgeschlossener Verträge durch Abwicklung auf eigene Rechnung oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen oder zu vereiteln. Verletzt er diese Pflicht, hat er der Gesellschaft einen dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen (vgl. § 93 Abs. 1 AktG). Im hier geführten Klageverfahren machte eine Gesellschaft gegen einen ehemaligen Vorstand Schadensersatzansprüche u. a. wegen des unberech...