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Die Besteuerung hybrider Gesellschaften
Eine Analyse am Beispiel des Fonds voor Gemene Rekening
Die Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte birgt aufgrund der unterschiedlichen nationalen Rechtslagen sowie der anwendbaren DBA und EU-Richtlinien eine Vielzahl von Herausforderungen. Erschwerend tritt hinzu, dass – je nach Jurisdiktion – Gesellschaften unterschiedlich qualifiziert werden können. Klassisches Beispiel ist eine amerikanische LLC, die abhängig von ihrer Ausgestaltung aus deutscher steuerlicher Sicht entweder als Körperschaft oder als Personengesellschaft einzuordnen ist. Die zwangsläufige Folge sind sog. hybride Gesellschaften, also solche, die in einer Jurisdiktion als steuerlich transparent und in einer anderen Jurisdiktion als steuerlich intransparent qualifizieren. Solche Qualifikationskonflikte führen in der Praxis regelmäßig zu einer Doppel- oder zur Nichtbesteuerung bestimmter Sachverhalte und sind aktuell Ziel einer Reihe von (internationalen) Maßnahmen, um mögliche „weiße Einkünfte“ zu verhindern. Doch auch wenn die aktuelle Diskussion sich – aus staatlicher Sicht nachvollziehbar – primär um die Verhinderung von nicht besteuerten Sachverhalten dreht, müssen auch die Steuerpflichtigen aufpassen, nicht in eine Doppelbesteuerung oder zumindest eine steuerliche Schlechterstellung hineinzugeraten. Dieser Beitrag beleuchtet die grundsätzliche Problematik hybrider Gesellschaften und zeigt am Beispiel Deutschland-Niederlande die konkreten Risiken auf, die mit der Verwendung einer hybriden Gesellschaft einhergehen.
Durch Qualifikationskonflikte bei grenzüberschreitenden Sachverhalten entstehen sog. hybride und umgekehrt hybride Gesellschaften, die regelmäßig zu einer Doppel- oder Nichtbesteuerung von Einkünften führen.
Unilaterale Regelungen sind bislang nicht geeignet, diese Konflikte befriedigend aufzulösen.
DBA sind grds. geeignet, einen Ausgleich zu finden, in der Praxis stoßen sie jedoch im Dreistaatenverhältnis häufig an ihre Grenzen, so dass die Steuerpflichtigen grenzüberschreitende Gesellschaftsstrukturen stets genau prüfen müssen.S. 112