Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S3-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen
AR 35.
Das Unternehmen kann angeben, ob Initiativen oder Verfahren, deren Hauptziel darin besteht, positive Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften zu erzielen, auch darauf ausgerichtet sind, die Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) zu unterstützen. Beispielsweise könnte das Unternehmen im Rahmen einer Verpflichtung, das Nachhaltigkeitsziel 5 „Geschlechtergleichstellung zu erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung zu befähigen” zu fördern, durchdachte Maßnahmen ergreifen, um Frauen in den Konsultationsprozess mit einer betroffenen Gemeinschaft einzubeziehen, damit die Standards für eine wirksame Einbeziehung der Interessenträger erfüllt werden, was dazu beitragen kann, die Rolle der Frauen in dem Prozess selbst, aber möglicherweise auch in ihrem Alltag zu stärken.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-58289