Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S3-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können
AR 23.
Wenn das Unternehmen angibt, inwiefern es Kenntnis darüber hat, dass die betroffenen Gemeinschaften diese Kanäle kennen und ihnen vertrauen, kann das Unternehmen relevante und zuverlässige Daten über die Wirksamkeit dieser Kanäle aus der Sicht der betroffenen Gemeinschaften vorlegen. Beispiele für Informationsquellen sind Umfragen unter Angehörigen von Gemeinschaften, die solche Kanäle genutzt haben, und zu deren Zufriedenheit mit dem Verfahren und den Ergebnissen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-58289