Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S3-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können
AR 20.
Zu den Mechanismen von Dritten können solche gehören, die von der Regierung, von NRO, Industrieverbänden und anderen Kooperationsinitiativen betrieben werden. Das Unternehmen kann angeben, ob diese für alle betroffenen Gemeinschaften, die möglicherweise oder tatsächlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens betroffen sind, oder Personen oder Organisationen, die in deren Namen handeln oder die auf eine andere Weise Kenntnis von den negativen Auswirkungen haben, zugänglich sind.
Fundstelle(n):
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BAAAJ-58289