Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S3-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können
AR 19.
Um einen besseren Einblick in die Informationen zu erhalten, die unter den ESRS S3-3 fallen, kann das Unternehmen erläutern, ob und wie Gemeinschaften, die möglicherweise betroffen sind, in Bezug auf jede wesentliche Auswirkung Zugang zu Kanälen auf der Ebene des Unternehmens haben, von der sie betroffen sind. Zu den relevanten Einblicken gehören Informationen darüber, ob betroffene Gemeinschaften Zugang zu Kanälen in einer Sprache haben, die sie verstehen, und ob sie bei der Gestaltung solcher Kanäle konsultiert wurden.
Fundstelle(n):
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BAAAJ-58289