Anlage A: Anwendungsanforderungen
Ziel
AR 1.
Der Überblick über soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen in Absatz 2 bedeutet nicht, dass alle diese Aspekte in jeder Angabepflicht in diesem Standard behandelt werden sollen. Vielmehr enthält er eine Liste von Aspekten, die das Unternehmen in seiner Bewertung der Wesentlichkeit im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften berücksichtigt (siehe ESRS 1 Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen und ESRS 2 IRO-1) und die es gegebenenfalls als wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen dieses Standards angibt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-58289