ESRS S3 9.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

9.

Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 48 gibt das Unternehmen an, ob alle betroffenen Gemeinschaften, die wahrscheinlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen, im Zusammenhang mit seinen eigenen Geschäftstätigkeiten und seiner Wertschöpfungskette, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen, betroffen sein können, unter seine Angaben nach ESRS 2 fallen. Darüber hinaus legt das Unternehmen folgende Informationen vor:

  1. eine kurze Beschreibung der Arten der betroffenen Gemeinschaften, die von wesentlichen Auswirkungen seiner Tätigkeiten oder seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen sind, und ob es sich um Folgendes handelt:

    1. Gemeinschaften, die in der Nähe der Betriebsstandorte, Fabriken, Anlagen oder sonstiger physischer Tätigkeiten des Unternehmens leben oder arbeiten, oder weiter entfernt lebende Gemeinschaften, die von den Tätigkeiten an diesen Standorten betroffen sind (z. B. durch verunreinigte Flüsse),

    2. Gemeinschaften entlang der Wertschöpfungskette des Unternehmens (z. B. Gemeinschaften, die vom Betrieb der Einrichtungen der Lieferanten oder von den Tätigkeiten von Logistik- oder Vertriebsunternehmen betroffen sind),

    3. Gemeinschaften an einem oder beiden Endpunkten der Wertschöpfungskette (z. B. am Ort der Gewinnung von Metallen oder Mineralien oder der Ernte von Rohstoffen, oder Gemeinschaften in der Nähe von Abfallbewirtschaftungs- oder Recyclingeinrichtungen),

    4. Gemeinschaften indigener Völker,

  2. im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen, ob sie i) im Zusammenhang mit den Tätigkeiten oder den Beschaffungs- oder anderen Geschäftsbeziehungen des Unternehmens weitverbreitet oder systemisch sind (beispielsweise können marginalisierte Bevölkerungsgruppen unter Auswirkungen auf ihre Gesundheit und Lebensqualität in einem stark industrialisierten Gebiet leiden), oder ob sie ii) mit individuellen Vorfällen im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens (z. B. einer Einleitung toxischer Abfälle, die den Zugang einer Gemeinschaft zu sauberem Trinkwasser beeinträchtigt) oder mit spezifischen Geschäftsbeziehungen (z. B. friedlicher Protest von Gemeinschaften gegen Geschäftstätigkeiten, dem mit einer gewaltsamen Reaktion der Sicherheitsdienste des Unternehmens begegnet wurde) in Zusammenhang stehen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung der Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die sich aus dem Übergang zu umweltfreundlicheren und klimaneutralen Tätigkeiten ergeben können. Zu den potenziellen Auswirkungen gehören Auswirkungen im Zusammenhang mit Innovationen und Umstrukturierungen, mit der Stilllegung von Bergwerken, dem verstärkten Abbau von Mineralien, die für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, und der Herstellung von Solarpaneelen,

  3. im Falle wesentlicher positiver Auswirkungen eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten, die zu den positiven Auswirkungen führen (z. B. Aufbau von Kapazitäten zur Unterstützung von mehr und neuen Formen lokaler Existenzgrundlagen), und der Arten der Gemeinschaften, die positiv betroffen sind oder betroffen sein könnten; das Unternehmen kann auch angeben, ob die positiven Auswirkungen in bestimmten Ländern oder Regionen auftreten, und

  4. alle wesentlichen Risiken und Chancen für das Unternehmen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften ergeben.

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BAAAJ-58289