ESRS S3 7.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Strategie

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger

7.

Gemäß ESRS 2 SBM-2 Absatz 43 gibt das Unternehmen an, wie die Standpunkte, Interessen und Rechte betroffener Gemeinschaften, einschließlich der Achtung ihrer Menschenrechte (und gegebenenfalls ihrer Rechte als indigene Völker), in seine Strategie und sein Geschäftsmodell einfließen. Betroffene Gemeinschaften stellen eine wichtige Gruppe betroffener Interessenträger dar.

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Fundstelle(n):
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BAAAJ-58289