Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S3-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können
29.
Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es keinen Kanal für die Mitteilung von Anliegen eingerichtet hat und/oder die Verfügbarkeit eines solchen Kanals im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen nicht unterstützt, so gibt es dies an. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es solche Kanäle oder Verfahren einzuführen beabsichtigt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-58289