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StuB Nr. 4 vom Seite 121

Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Überblick zu Änderungen der Zinsschranke und der steuerlichen Umsetzung des MoPeG

Eine kompakte Darstellung

RA/StB Dr. Daniel Mohr und StB Dr. Andreas S. Bolik

Auch wenn sich das Wachstumschancengesetz Anfang 2024 noch durch ein Vermittlungsverfahren wühlt, gehen Teilinhalte daraus bereits zum Jahresbeginn 2024 an den Start. Neben notwendigen Anpassungen der Zinsschranke an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD-Richtlinie) sowie einigen anderen Regelungen im EStG (insbesondere dem Verzicht auf die Besteuerung der sog. Dezemberhilfe) enthält das Kreditzweitmarktförderungsgesetz als sog. Omnibusgesetz steuerliche Anpassungen, die durch das zum in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) notwendig sind, inklusive einer befristeten Fortschreibung des Status Quo in der Grunderwerbsteuer. Nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags vom hat der Bundesrat bereits am dem Gesetz zugestimmt. Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde am im Bundesgesetzblatt verkündet. So hat der Steuergesetzgeber sichergestellt, dass diese Maßnahmen rechtzeitig zum in Kraft treten konnten. Dieser Beitrag stellt die im Kreditzweitmarktförderungsgesetz enthaltenen Änderung im Überblick dar.

Fey/Hahn, Steuerliche Neuregelungen 2024 – Fokus Unternehmenssteuerrecht, , NWB EAAAJ-56937

Kernfragen
  • Was ist der steuerliche Hintergrund des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes?

  • Welche Änderungen ergeben sich bei der Zinsschranke?

  • Inwieweit war das MoPeG Ausgangspunkt für steuerliche Änderungen?

I. Zinsschranke

1. Status quo vor Anpassung durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz & Erstanwendung der Zinsschrankenänderungen

[i]Hubert, Auswirkungen des MoPeG auf das Steuerrecht, StuB 4/2024 S. 127, NWB SAAAJ-57926 Bolik/Nonnenmacher, (Ertrag-)Steuerliche Aspekte des Wachstumschancengesetzes, StuB 19/2023 S. 761, NWB YAAAJ-48972 Die Zinsschranke des § 4h EStG und § 8a KStG soll inländisches Steuersubstrat sichern, indem der inländische Zinsabzug begrenzt und der Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen besonderen Einschränkungen unterworfen wurde, was verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Nettoprinzip auslöst. Zinsaufwendungen eines Betriebs sind gem. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG de lege lata nur in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA, abziehbar. Abweichend davon wird der vollständige Abzug der Zinsaufwendungen gewährt, wenn

  • die Nettozinsaufwendungen die Freigrenze von 3 Mio. € nicht übersteigen,

  • der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (sog. Konzern- oder Stand-alone-Klausel) oder wenn

  • der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote (das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme) am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns (sog. Eigenkapital- Escape). Dabei ist ein Unterschreiten der Konzerneigenkapitalquote um bis zu 2 Prozentpunkten unschädlich.