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Zinserträge nach § 233a AO nach Betriebsaufgabe
Betriebliche Zinserträge nach § 233a AO, die in der Zeit nach einer Betriebsaufgabe entstehen, sind nicht vom Betriebsaufgabegewinn umfasst. Sie sind als nachträgliche gewerbliche Betriebseinnahmen nach § 24 Nr. 2 EStG in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG nach dem Zuflussprinzip im Zahlungsjahr zu berücksichtigen (, NWB ZAAAJ-37334, EFG 2023 S. 539, rkr.).