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BFH Urteil v. - VI R 104/92 BStBl 1993 II S. 795

Gesetze: EStG 1990 § 11 Abs. 1EStG 1990 § 34 Abs. 3EStG 1990 § 38a Abs. 1GG Art. 3

1. Arbeitslohnnachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre sind dem Kalenderjahr der Zahlung zuzurechnen 2. § 34 Abs. 3 EStG ab 1990 ist verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Erhält ein Arbeitnehmer wegen einer unwirksamen Kündigung für frühere Jahre eine Gehaltsnachzahlung, so ist diese als Lohn des Jahres der Nachzahlung zu erfassen.

2. § 34 Abs. 3 EStG ab 1990 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 795
BFH/NV 1993 S. 70 Nr. 11
FAAAA-94646

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