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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 3118/00 EFG 2003 S. 395

Gesetze: EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 34 Abs. 1 S. 3, EStG § 32b, EStG § 38a Abs. 1 S. 2, EStG § 11 Abs. 1 S. 3

Tarifermäßigung einer auch das laufende Kalenderjahr betreffenden einheitlichen Gehaltsnachzahlung

Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden zurückgezahlten Arbeitslosengeld im Rahmen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach der Fünftelregelung

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

1. Eine in einer Summe gezahlte, neben früheren Kalenderjahren auch das laufende Kalenderjahr betreffende einheitliche Gehaltsnachzahlung ist vollständig ermäßigt zu besteuern.

2. Beim Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften mit dem Progressionsvorbehalt unterliegenden negativen Einkünften sind bei der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes letztere nicht durch Fünf zu dividieren.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 395
EFG 2003 S. 395 Nr. 6
WAAAB-07084

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