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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 238/08

Gesetze: EStG § 38a Abs. 1 Satz 3, EStG § 11 Abs. 1 Satz 4

Zufluss von Einnahmen – Vorzeitige Beendigung Altersteilzeit

Leitsatz

  1. Laufender Arbeitslohn gilt als in dem Kj bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.

  2. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kj bezogen, in dem er dem ArbN zufließt.

  3. Bei der aufgrund vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit (sog. Störfall) erfolgten Nachzahlung handelt es sich um sonstige Bezüge.

  4. Zur Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
LAAAD-86240

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