Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 98 Rechtsweg
1Die Rechtswegklausel erfasst Streitigkeiten zwischen Zulageberechtigten und zentraler Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) sowie zwischen Anbieter und ZfA. Dies gilt allerdings nur für das förmliche Festsetzungsverfahren nach § 90 Abs. 4 EStG sowie für das förmliche Rückzahlungsverfahren nach § 94 Abs. 2 Satz 1 EStG. Sowohl beim nicht-förmlichen Zulageverfahren nach § 90 Abs. 1 bis 3 EStG als auch beim nicht-förmlichen Rückforderungsverfahren nach § 94 Abs. 1 EStG handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Anfechtungen in diesem Zusammenhang sind daher nicht möglich. Sofern der Rechtsstreit das Verhältnis zwischen Anbieter und Zulageberechtigten betrifft, ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Gemäß § 38 Abs. 1 FGO ist örtlich zuständig das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Da die Zuständigkeit des FG Berlin-Brandenburg sowohl Berlin als auch Brandenburg umfasst, kann dahinstehen, ob auf den Sitz der DRV Bund in Berlin oder den Dienstsitz der ZfA in Brandenburg an der Havel abzustellen ist.