Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

9. Aufl. 2024

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 90 Verfahren

Khayreddin Karboul, Frank Nestler (Januar 2024)
Hinweis:

BStBl 2021 I 1050; BStBl 2018 I 93.

1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 90 EStG regelt das Verfahren der Gewährung der Altersvorsorgezulage. Die DRV Bund ist, soweit diese zentrale Stelle i. S. des § 81 EStG ist, für die Verwaltung der Altersvorsorgezulage zuständig. Sie ermittelt auf der Basis der übermittelten Antragsdaten und der von ihr selbst erhobenen Daten (z. B. beitragspflichtige Einnahmen), ob und in welcher Höhe der Zulageanspruch besteht (§ 90 Abs. 1 EStG) und veranlasst die Auszahlung der Zulage (§ 90 Abs. 2 EStG). Diese erfolgt jedoch nicht an den Zulageberechtigten, sondern an den Anbieter, der jedoch verpflichtet ist, die Zulage unverzüglich dem Vorsorgevertrag des Zulageberechtigten gutzuschreiben (§ 90 Abs. 2 Satz 3 EStG). Nach Beginn der Auszahlungsphase hingegen ist die Auszahlung der Zulage an den Anleger möglich (§ 90 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) informiert den Anbieter mittels Datensatz, ...

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