Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

9. Aufl. 2024

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 4b Direktversicherung

Ulrich Beeger, Carolin Selig-Kraft (Januar 2024)
Arbeitshilfen und Grundlagen online:

Doetsch, Betriebliche Altersversorgung: Praxisfragen, Grundlagen, NWB QAAAE-52794.

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift

1 Eine Direktversicherung ist – neben der Pensionskasse und dem Pensionsfonds – einer der drei versicherungsförmigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV); nicht versicherungsförmig sind die unmittelbare Pensionszusage und die Unterstützungskasse. Eine gesetzliche Definition findet sich in § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG.

2 § 4b EStG regelt die Ausnahme von der Aktivierungspflicht des Versicherungsanspruchs beim ArbG, soweit der ArbN Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung ist. Dadurch wirken sich die vom ArbG aufgewendeten Versicherungsprämien – auch bei Entgeltumwandlung durch den ArbN – in voller Höhe gewinnmindernd aus. Trotz Nichtaktivierung verbleibt der Versicherungsanspruch im Betriebsvermögen und kann vom ArbG bis zum Eintritt des Versicherungsfalls z. B. abgetreten oder beliehen werden (§ 1b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG).

3 Vor allem die Abtretung und Beleihung des Versicherungsanspruchs durch den ArbG sollten durch Einf...

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