Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 97 Übertragbarkeit
1Die Vorschrift schützt das Altersvorsorgevermögen mit dem Ziel, die Altersabsicherung nicht zu gefährden. Das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der gutgeschriebenen Zulagen, der Erträge und Wertsteigerungen ist nicht übertragbar, d. h. auch nicht pfändbar oder verpfändbar. Selbiges gilt auch für den Fall einer Verbraucherinsolvenz (§ 851 Abs. 1 ZPO, §§ 4, 304 ff. InsO). Nach Satz 2 sind Übertragungen auf den Ehegatten im Rahmen eines Versorgungsausgleichs (§ 93 Abs. 1a EStG ) und arbeitsrechtliche Übertragungen i. S. des § 4 BetrAVG zulässig. Beträge, die der Vertragsinhaber in der Auszahlungsphase erhält, unterliegen nicht dem Pfändungsschutz nach § 97 EStG.