Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

9. Aufl. 2024

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung

Falco Hänsch, Jens Wessels (August 2024)

1 Zuständig für die Durchführung des Rückforderungsverfahrens nach einer schädlichen Verwendung i. S. des § 93 EStG ist die zentrale Stelle (§ 81 EStG). Ihr hat der Anbieter die schädliche Verwendung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz mitzuteilen. Dies gilt auch bei Auszahlungen im Rahmen der Abfindung einer Kleinbetragsrente, auch wenn es sich hierbei nicht um eine schädliche Verwendung handelt (§ 94 Abs. 1 Satz 5 EStG). Die Anzeige muss die für die Ermittlung des Rückzahlungsbetrags erforderlichen Daten enthalten. Die zentrale Stelle ermittelt daraufhin die Höhe des Rückzahlungsbetrags, der sich aus sämtlichen bis dato gewährten Altersvorsorgezulagen und den ggf. zusätzlich gewährten Steuerermäßigungen nach § 10a EStG zusammensetzt und teilt diesen dem Anbieter mit. Eine Änderung von Einkommensteuer- und Feststellungsbescheiden i. S. des § 10a Abs. 4 EStG ist nicht erforderlich. Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag von dem im Vertrag vorhandenen Kapital einzubehalten und bei der zentralen Stelle gemäß § 90 Abs. 3 EStG (= Steueranmeldung i. S. der §§ 150 Abs. 1 Satz 3, 167, 168 AO) anzumelden und abzuführen. Der Anbieter ist außerdem verpflichtet, diese Beträge dem Zulageberechtigten zu bescheinigen. Diese Bescheinigung stellt keinen V...

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