Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage
1Der Anspruch auf Zulage entsteht für jedes Beitragsjahr mit Ablauf des Kalenderjahrs (31.12.), in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. Mit Entstehung des Zulageanspruchs beginnt die Festsetzungsfrist für die Zulage (§ 170 Abs. 1 AO) und beträgt gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre.