Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG 2020 = BStBl 2020 I 703; DA-KG 2021 = ; DA-KG 2022 = BStBl 2022 I 1010; DA-KG 2023 = BStBl 2023 I 818; DA-KG 2024 = BStBl 2024 I 736).
Hillmoth, Kinder im Steuerrecht, Herne 2020, Rz. 906 ff.
Hillmoth, Kindergeld, Kinderfreibetrag, andere kindbedingte Steuervergünstigungen und Baukindergeld, NWB QAAAE-52191.
1 Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Die Vorschrift regelt die besonderen Datenübermittlungspflichten des Bundeszentralamtes für Steuern an die Familienkassen.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die Vorschrift des § 69 EStG wurde mit Wirkung zum mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. in das EStG eingefügt. Mit dem JStG 2022 wurden die Informationspflichten ausgeweitet.
3Geltungsbereich: Zum sachlichen und persönlichen Geltungsbereich siehe KKB/Hillmoth, § 31 EStG Rz. 6.
4Verhältnis zu anderen Vorschriften: Die Vorschrift nimmt insbesondere Bezug auf die in § 139b AO genannten Daten.
5–10(Einstweilen frei)
11Die Vorschrift enthält eine Informationspfli...