Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
R 10g EStR; H 10 EStH; Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien, BStBl 2020 I 169; Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden, BStBl 2015 I 506.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 § 10g EStG eröffnet dem Stpfl. ein Sonderausgabenabzug für Aufwendungen zum Erhalt schutzwürdiger Kulturgüter. Damit sollen Investitionen in Kulturgüter, die oftmals kostenintensiv sind, gefördert werden. Die Steuerbegünstigung kommt nur in Betracht, wenn die schutzwürdigen Kulturgüter weder der Erzielung von Einkünften dienen noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
2Eingeführt durch StÄndG 1992 v. wurden mit der Vorschrift die langjährigen Erlassregelungen für den Abzug von Aufwendungen zur Erhaltung schutzwürdiger Kulturgüter als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) abgelöst.
3Mit dem HBeglG 2004 (gesetzlich nochmals bestätigt in 2011) wurde der jährlich abzugsfähige Betrag von ehemals 10 % auf 9 % reduziert. Weitere (kleinere) Änderungen erfolgten durch das WohneigNeuRG, das JSt...