VDuG § 7
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 7 Streitgenossenschaft
(1) 1Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. 2Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.
(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
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ZAAAJ-50968