VDuG § 26

Abschnitt 2: Abhilfeklagen

Unterabschnitt 3: Umsetzungsverfahren

§ 26 Teilnahme am Umsetzungsverfahren

An dem Umsetzungsverfahren nehmen alle Verbraucher teil, die ihre Ansprüche wirksam zum Verbandsklageregister angemeldet haben und die ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-50968