VDuG § 50
Abschnitt 5: Schlussvorschriften
§ 50 Evaluierung
Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-50968
Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.
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